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Sachbezüge – keine Anrechnung auf gesetzlichen Mindestlohn

Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen. Das Mindestlohngesetz bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns hat. Den Formulierungen dieser Vorschrift „gezahlt“ und „je Zeitstunde“ ist zu entnehmen, dass der Mindestlohnanspruch auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist. Dementsprechend hatte bereits das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil aus 2016 entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld berechnet werden muss.

Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Da es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn um eine Bruttoentgeltschuld handelt, haben Sachleistungen keine Erfüllungswirkung.

 


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.


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