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Zinnikus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Das mit dem Rechtsstreit zwischen einem Piloten und einem Luftfahrtunternehmen befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Es wollte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist.

In seiner Entscheidung vom 19.10.2023 hat der EuGH dies bejaht. Er stellte zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten.

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