Investitionsabzugsbetrag soll flexibler werden
Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag sollen der Verbesserung dieser Steuervergünstigung dienen und sie zielgenauer ausrichten.
Das ändert sich ab 1.1.2020
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als 3 Monate unschädlich.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben.
Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.