Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag
Auch der Pflege-Pauschbetrag wird deutlich erhöht. Je nach Pflegegrad gibt es den Pflege-Pauschbetrag zudem nun in unterschiedlicher Höhe.
Das ändert sich ab 1.1.2021
Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums “hilflos” bei der zu pflegenden Person möglich.
Der Pflege-Pauschbetrag wird bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von 924 EUR auf 1.800 EUR erhöht.
Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 eingeführt. Dieser beträgt dann 600 EUR (Pflegegrad 2) bzw. 1.100 EUR (Pflegegrad 3).
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.