Menschen mit Behinderung: Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt.
Das ändert sich ab 1.1.2021
Folgende Personen sollen die neue Fahrtkostenpauschale erhalten:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G”,
- Menschen mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl” oder mit dem Merkzeichen “H”.
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.