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Juli 2025

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.

Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.

Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.

Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.

Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.

Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.

Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.

Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.

Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht, etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe. Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheit geprägt ist.

Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird.

Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000 €.

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies haben die Richter des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken festgestellt.

Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.


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