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Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).

Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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