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Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:

Zeitraum                                                                     Regelung

bis 31.12.2026

elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat

ab 1.1.2027

die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch
eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall

aktives ELSTER-Konto

Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch
bereitgestellt werden

kein aktives ELSTER-Konto

grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe

Papier gewünscht

Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische
Bekanntgabe beantragen

 

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:

  1. Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  1. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  1. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  1. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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