Immobilienbesitzer
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Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
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Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.
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Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
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Verwalter darf Hausmeisterarbeitsvertrag kündigen
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskaufs- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine interne Einschränkung der Vertretungsbefugnis hat gegenüber Außenstehenden keine Gültigkeit.
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Außerordentliches Kündigungsrecht – Veränderung der Mieterstruktur durch Teilumbau in Bürofläche
Das Kammergericht Berlin hatte die Frage zu klären, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80 % der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.
Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht nachträglich auf den Vermieter verlagern kann.
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Keine fristlose Kündigung bei zerrüttetem Mietverhältnis
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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Besichtigungsrecht des Vermieters bei Mieterhöhung
Den Mieter trifft eine vertragliche Nebenpflicht dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Bei der Prüfung, ob ein solcher vorliegt, ist einerseits dem Eigentumsrecht des Vermieters, andererseits auch dem Recht des Mieters, in den Mieträumen „in Ruhe gelassen“ zu werden und seinem geschützten Recht am Besitz der Mietwohnung Rechnung zu tragen.
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Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht
Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgen, unterliegen als sog. private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies soll Spekulationsgeschäfte am Immobilienmarkt eindämmen. Wird eine Immobilie im Eigentum des Veräußernden jedoch durchgehend oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf steuerfrei.
Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/22), nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung zu der Frage, ob Eigennutzung auch dann vorliegt, wenn nur der geschiedene Ehepartner und gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Immobilieneigentümers das betreffende Haus bewohnen und somit eine Steuerbefreiung rechtfertigen.
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Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft – Rechtsprechungsänderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit aktuellem Urteil (IX R 13/22) zu der Frage geäußert, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört, und die zeitnahe Veräußerung des Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen, mit der Folge, dass der daraus erzielte Überschuss als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung steuerpflichtig wird.
Das Urteil betrifft Erben, die zu einer Erbengemeinschaft gehören und beabsichtigen, diese aufzulösen, indem sie die Anteile der anderen Miterben übernehmen und dafür eine Auszahlung leisten, um anschließend zeitnah Grundstücke oder Immobilien aus dem Nachlass zu verkaufen.
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Status des Wachstumschancengesetzes
Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023 seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen innerhalb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag hat am 23.2.2024 das Vermittlungsergebnis bestätigt. Da der Bundesrat erst in seiner Sitzung am 22.03.2024 über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses befinden wird, werden wir über das endgültige Ergebnis und die sich daraus ergebenden Folgen in einer der folgenden Ausgaben berichten.
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Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Weitervermietung vorliegt, wenn eine Firma Wohnungen mietet und diese dann an ihre Mitarbeiter weitervermietet. Gewerbliche Weitervermietung liegt vor, wenn jemand eine Wohnung (oder mehrere Wohnungen) mietet, um dort nicht selbst zu wohnen, sondern um sie weiterzuvermieten – und das mit einem geschäftlichen Hintergedanken.
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Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.
Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht ‑ sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.
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Wohngebäudeversicherung – Schäden aufgrund Bodenabsenkung durch Austrocknung
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall machte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung Gebäudeschäden geltend. Nach seiner Auffassung waren diese durch Absenkung des Bodens durch Austrocknung entstanden und in der Versicherung wären Schäden durch Erdfall und Erdrutsch versichert.
Die OLG-Richter folgten dieser Auffassung nicht und entschieden, dass eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen ist.
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Terminsache: Grundsteuererlass
Vermieter können bis zum 31.3.2024 einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für das Jahr 2023 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z.B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein.
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Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Luxusimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Verluste aus einer Liebhaberei können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
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Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.
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Mitteilungspflicht bei Schwammbefall
Ein vorsätzliches Verschweigen von Tatsachen kann als betrügerisches Verhalten angesehen werden, sofern eine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Tatsachen besteht. Eine Offenlegungspflicht tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn der andere Vertragspartner im Rahmen von Treu und Glauben sowie den gängigen gesellschaftlichen Normen vernünftigerweise mit einer Aufklärung rechnen kann. Im Allgemeinen liegt es in der Verantwortung jedes Beteiligten, sich um die eigenen Interessen zu kümmern. Es gibt keine generelle Verpflichtung, alle potenziell entscheidenden Informationen für den Entschluss des anderen Vertragsteils von sich aus preiszugeben. Es ist vielmehr so, dass ein Vertragspartner lediglich dazu verpflichtet ist, den anderen über jene Umstände in Kenntnis zu setzen, die den eigentlichen Zweck des Vertrags zunichtemachen könnten und somit für dessen Entscheidungsfindung erheblich sind – und das auch nur dann, wenn eine solche Mitteilung nach allgemeinem gesellschaftlichen Verständnis zu erwarten wäre.
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Vorfälligkeitsentschädigung – pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall verwendete eine Bank eine Software, die bei der vorzeitigen Tilgung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutionsaufwand von 300 € integrierte.
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Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen
Mit Beschluss vom 17.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks zusammen mit darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen als eine einheitliche steuerfreie Leistung betrachtet werden kann.
Der entschiedene Fall bezog sich auf die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht, welches mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ausgestattet war. Während das Finanzamt einen Teil der Vermietung als steuerpflichtig ansah, betrachtete der Vermieter die gesamte Vermietungsleistung als steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Pächter Recht; das Finanzamt legte Revision ein.
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Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Vermietung
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 6.10.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2022 und hat weitreichende Implikationen für das Beherbergungsgewerbe.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes. Bisher galt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) für die kurzfristige Vermietung von klassischen Gebäuden und Grundstücken. Das BFH-Urteil weitet diesen auch auf „nicht ortsfeste Einrichtungen“ wie z.B. Wohncontainer für Erntehelfer aus. Der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Beherbergung liegt. Fällt der Fokus eher auf andere Dienstleistungen, gilt allerdings der reguläre Steuersatz.
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